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VGH Bayern, 09.11.2005 - 12 B 03.464 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Form einer Übernahme der Kosten für die Teilnahme an dem Kurs "Hilfe zur Selbsthilfe für Eltern und ihre hörbehinderten Kinder"; Übernahme der Kurskosten durch den Antragsteller vor der Entscheidung des ...
- Judicialis
BSHG § 2 Abs. 1; ; BSHG § 5 Abs. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 28.01.2003 - Au 3 K 02.1559
- VGH Bayern, 09.11.2005 - 12 B 03.464
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87
Sozialhilfe - Bedarfsdeckung
Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2005 - 12 B 03.464
Der Hilfesuchende/Leistungsberechtigte selbst darf grundsätzlich dem Sozialhilfeträger nicht vorgreifen, indem er ihn durch die Aufnahme von Schulden zur Befreiung aus seiner Notlage vor vollendete Tatsachen stellt (BVerwGE 90, 154/158). - BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92
Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes …
Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2005 - 12 B 03.464
Eine Selbsthilfe vor einer Entscheidung des Sozialhilfeträgers lässt den Sozialhilfeanspruch - hier auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kurskosten - unberührt, wenn der Hilfesuchende/Leistungsberechtigte eine nach Lage des Einzelfalles angemessene Zeit vergeblich gewartet hat oder wenn er den Sozialhilfeträger vergeblich auf die besondere Dringlichkeit seines Bedarfs hingewiesen hat (vgl. BVerwGE 94, 127/133, BVerwGE 96, 152/154 ). - BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91
Gefährdung des Erfolges der Eingliederungshilfe durch Heimwechsel, Übernahme von …
Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2005 - 12 B 03.464
Eine Selbsthilfe vor einer Entscheidung des Sozialhilfeträgers lässt den Sozialhilfeanspruch - hier auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kurskosten - unberührt, wenn der Hilfesuchende/Leistungsberechtigte eine nach Lage des Einzelfalles angemessene Zeit vergeblich gewartet hat oder wenn er den Sozialhilfeträger vergeblich auf die besondere Dringlichkeit seines Bedarfs hingewiesen hat (vgl. BVerwGE 94, 127/133, BVerwGE 96, 152/154 ).