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   VGH Bayern, 09.11.2005 - 12 B 03.464   

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https://dejure.org/2005,28900
VGH Bayern, 09.11.2005 - 12 B 03.464 (https://dejure.org/2005,28900)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.11.2005 - 12 B 03.464 (https://dejure.org/2005,28900)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. November 2005 - 12 B 03.464 (https://dejure.org/2005,28900)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Form einer Übernahme der Kosten für die Teilnahme an dem Kurs "Hilfe zur Selbsthilfe für Eltern und ihre hörbehinderten Kinder"; Übernahme der Kurskosten durch den Antragsteller vor der Entscheidung des ...

  • Judicialis

    BSHG § 2 Abs. 1; ; BSHG § 5 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87

    Sozialhilfe - Bedarfsdeckung

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2005 - 12 B 03.464
    Der Hilfesuchende/Leistungsberechtigte selbst darf grundsätzlich dem Sozialhilfeträger nicht vorgreifen, indem er ihn durch die Aufnahme von Schulden zur Befreiung aus seiner Notlage vor vollendete Tatsachen stellt (BVerwGE 90, 154/158).
  • BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92

    Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2005 - 12 B 03.464
    Eine Selbsthilfe vor einer Entscheidung des Sozialhilfeträgers lässt den Sozialhilfeanspruch - hier auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kurskosten - unberührt, wenn der Hilfesuchende/Leistungsberechtigte eine nach Lage des Einzelfalles angemessene Zeit vergeblich gewartet hat oder wenn er den Sozialhilfeträger vergeblich auf die besondere Dringlichkeit seines Bedarfs hingewiesen hat (vgl. BVerwGE 94, 127/133, BVerwGE 96, 152/154 ).
  • BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91

    Gefährdung des Erfolges der Eingliederungshilfe durch Heimwechsel, Übernahme von

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2005 - 12 B 03.464
    Eine Selbsthilfe vor einer Entscheidung des Sozialhilfeträgers lässt den Sozialhilfeanspruch - hier auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kurskosten - unberührt, wenn der Hilfesuchende/Leistungsberechtigte eine nach Lage des Einzelfalles angemessene Zeit vergeblich gewartet hat oder wenn er den Sozialhilfeträger vergeblich auf die besondere Dringlichkeit seines Bedarfs hingewiesen hat (vgl. BVerwGE 94, 127/133, BVerwGE 96, 152/154 ).
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